Allgemeine Geschäftsbedingungen

Prospekt Express GmbH, 83022 Rosenheim

 

Angebote

1. Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderungen dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag von 5 bis 20 Prozent.

 

Anlieferung

3. Falls nicht anders vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig bis spätestens 4 Tage vor dem Vorteiltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. In Wochen mit Feiertagen gilt eine vorgezogene Anlieferfrist von 24h je Feiertag. Aufgrund interner Regelungen werden der 24.12. sowie der 31.12. ebenfalls wie Feiertage behandelt. Abweichende Anlieferungen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Das Verteil-unternehmen haftet für sorgsame Lagerung in seinen Räumen.

4. Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.

 

Produktion

5. Um eine qualitativ hochwertige maschinelle Verarbeitung Ihrer Printwerbung gewährleisten zu können, ist die Einhaltung der technischen Rahmenbedingungen notwendig. Die Vorgaben werden Ihnen von der Prospekt Express GmbH in Form von Datenblättern der jeweiligen Depots und Produktionsstandorte zur Verfügung gestellt. Abweichungen, die eine maschinelle Verarbeitung erschweren oder unmöglich machen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

Durchführung

6. Die produzierten Werbesets beinhalten immer eine Mehrzahl verschiedener Flyer und Prospekte. Eine exklusive Präsentation einzelner Printerzeugnisse kann nicht gewährleistet werden.

7. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an Haushalte durch Briefkasteneinwurf. Es wird pro Briefkasten grundsätzlich nur 1 Exemplar eingeworfen, unabhängig von der Menge der Haushaltnamen, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Abdeckangstquote wünscht. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligen Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht bedient. Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare Aufkleber). Gewerbebetriebe, sofern im Bezirk vorhanden, werden nach Möglichkeit auch beliefert. Von der Verteilung ausgenommen sind Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser, sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besondere Vereinbarungen.

 

Gewährleistung

8. Das Verteilunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Wird für eine Werbemaßnahme, durch behördliche Bestimmungen, Bußgeld o.ä. erhoben, so ist der Auftraggeber hierfür zuständig. Wird eine Werbemaßnahme verboten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, ohne regresspflichtig zu werden.

9. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wird vom Auftragnehmer eine Belieferung von 90 Prozent der erreichbaren Haushalte angestrebt. Das Verteil-unternehmen ist berechtigt, erforderlichenfalls Subunternehmer einzusetzen, haftet dann jedoch uneingeschränkt für deren Leistung.

10. Die Druckereien liefern in der Regel Überdrucke mit an, die bis zu 10 % der Gesamtmenge ausmachen können, ohne dass die Mengen in den Lieferscheinen der Druckereien gesondert ausgewiesen sind. Diese Überdrucke und eventuelle Reste von Werbesendungen werden nicht aufbewahrt und als Makulatur behandelt. Es besteht für die Verteilfirma keine Lagerungspflicht.

11. Ein Storno kann kostenfrei bis dienstags 16:00 Uhr für die Wochenendverteilungen erfolgen. Wird die Stornierung durch den Kunden später kommuniziert oder kann die Verteilung aufgrund nicht erfolgter Warenanlieferung nicht durchgeführt werden, behält sich die Prospekt Express GmbH das Recht vor, bis zu 100 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Ausnahmen: In Wochen mit Feiertagen (siehe 3.) muss der Storno (je Feiertag) 24h früher erfolgen.

 

Beanstandungen

12. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen innerhalb von 3 Tagen nach der Verteilung beim Auftragnehmer vorliegen, damit Beanstandungen überprüft und abgestellt werden können. Bei begründeten Beanstandungen ist dem Verteilunternehmen die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zu Beanstandungen der gesamten Leistungen. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung. Bei begründeten Beanstandungen aus eigenem Verschulden leistet das Verteilunternehmen angemessenen Schadensersatz in Verhältnis zur Fehlleistung. In diesem Fall wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen einzelnen Verteilbezirkes gutgeschrieben. Ergibt sich aus Haushaltsbefragungen, dass nachweislich mehr als 10 Prozent der angestrebten Abdeckungsquote nicht verteilt wurden, so steht dem Auftraggeber das Recht auf gleich prozentigen Rechnungsabzug für das jeweilige Zustellgebiet zu. Schadensersatz kann höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes geleistet werden. Weitergehende Regressansprüche sind ausgeschlossen. Stellt sich eine vom Auftraggeber veranlasste zusätzliche Überprüfung der Verteilleistung als unbegründet heraus, können die hierfür entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

 

Zahlung

13. Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung der Verteilung oder wahlweise wöchentlich. Falls nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach Erhalt netto ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank sowie Einziehungs- und Mahnkosten berechnet. Die Ausführung von laufenden Aufträgen kann bis zur Begleichung rückständiger Rechnungen zurückgestellt und gegebenenfalls Vorauszahlung verlangt werden.

 

Politische Werbung (EU-Transparenzverordnung TTPW-VO)

14. Definition
Politische Werbung im Sinne dieser AGB ist jede entgeltliche Mitteilung, die nach der Verordnung (EU) 2024/900 über Transparenz und Targeting politischer Werbung („TTPW-VO“) als solche einzustufen ist.

15. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Prospekt Express vor Veröffentlichung sämtlichenach der TTPW-VO erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, insbesondere:

a.) Identität und Kontaktdaten des Auftraggebers und des ggf.
b.) Finanzierenden,
c.) Finanzierungsquelle und Auftragswert,
d.) Zeitraum und Medium der Veröffentlichung,
e.)Angaben zum Zielpublikum / eingesetzten Targeting,
sonstige nach Art. 7 ff. TTPW-VO erforderliche Angaben.

16. Kennzeichnungspflichten
Prospekt Express ist berechtigt und verpflichtet, darauf zu achten, dass politische Werbung eindeutig als solche gekennzeichnet ist und sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben (z. B. „Politische Werbung – finanziert durch …“) vom Auftraggeber vollständig und korrekt angegeben sowie veröffentlicht wurden. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass diese Kennzeichnung deutlich sichtbar, dauerhaft und unmissverständlich auf jedem zu verteilenden Werbemittel angebracht ist.

17. Transparenzregister
Bei digitaler Werbung ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Angaben im EU-Transparenzregister einzutragen oder deren Eintragung durch Prospekt Express zu ermöglichen. Prospekt Express ist berechtigt, die Angaben im Namen des Auftraggebers weiterzuleiten, sofern dies zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten erforderlich ist.

18. Haftung / Freistellung
Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der Angaben haftet ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Verlag von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern und Kosten frei, die aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben entstehen.

19. Verweigerungsrecht
Prospekt Express ist berechtigt, politische Werbung abzulehnen oder bis zur vollständigen Vorlage aller erforderlichen Angaben zurückzuhalten, sofern die nach der EU-TTPW-Verordnung erforderlichen Transparenzhinweise nicht dauerhaft und unveränderbar auf dem Werbemittel angebracht sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen.

 

Allgemeines

20. Bei höherer Gewalt, insbesondere Unwetter, Streik, unverschuldeten Verzögerungen, z. B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, haftet das Verteilunternehmen nicht für Termineinhaltung. Des Weiteren entfällt die Haftung für Schäden oder Minderung des Verteilgutes durch Brand, Witterungseinflüsse, Bruch, Versand oder durch Dritte.

21. Nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform. Verwenden Auftraggeber und Auftragnehmer widersprechende AGB, so haben die AGB des Auftragnehmers Vorrang und gelten ausschließlich. Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

22. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.

23. Der Leistungsanbieter behält sich vor, Verteilaufträge und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung unzumutbar ist. Verteilaufträge sind erst nach Vorlage eines Musters und deren Billigung bindend. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber schnellstmöglich mitgeteilt.

24. Eine direkte Beauftragung unserer Mitarbeiter Seitens des Auftraggeber ist ausdrücklich untersagt, außer Prospekt Express erteilt eine schriftliche Zustimmung. Dies gilt auch für den Fall, dass Mitarbeiter des Auftragnehmers von sich aus an den Auftraggeber herantreten. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung für Weiterentwicklung und Fortbestand unseres Unternehmens wird hiermit eine Vertragsstrafe von 2.500,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Abwerbeverbot vereinbart. Dieses Vertragsstrafeversprechen gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber an uns gebundene Kolonnen ohne unsere schriftliche Bestätigung beschäftigt.

25. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Auftragnehmers.